Das Glock Feldmesser hat (laut Datenblatt) eine Klingenlänge von 165 mm.
Somit fällt das Messer unter das Verbot des "Führens" eines feststehenden Messers mit mehr als 120 mm Klingenlänge in der Öffentlickheit nach Paragraph 42a des deutschen WaffG.
Jedoch werden in Absatz II Ausnahmen von diesem Verbot genannt.....und dazu zählt das "berechtigte Interesse" zum Führen.
In Absatz III wiederum wird die Sportausübung explizit als "berechtigtes Interesse" genannt.
Nachdem der Bogen in Deutschland ein Sportgerät ist, üben wir auch Sport aus.
PS: meine Ausführung bezieht sich auf ein Messer! Bei Hieb- und Stichwaffen (Dolch, Schwert, Säbel, Bajonett, usw) dürfte bei der Sportausübung das "berechtigte Interesse" nicht so ohne weiteres vorliegen