Kann man machen, aber obacht. Hat die Lampe, gibt es bei den bekannten online Vertriebspartnern, eine Vorrichtung, mit der man sie an eine Waffe montieren könnte, so ist sie ein verbotener Gegenstand.
Möglichkeit wäre tatsächlich ein kurzer Stabi mit einer kleinen olight drin.
Erst die Montage an einer Waffe macht sie zum verbotenen Gegenstand...
Sonst wäre jede abnehmbare Fahrradlampe ein verbotener Gegenstand...
Gegenteilige Meinungen bitte mit Gesetzestext belegen...
Es geht um Abschnitt 1 §2 und in Abschnitt 6 Anlage 2 um die Stelle 1.2.4.1 des deutschen Waffengesetzes.
Oder einfach ne Waffensachkunde machen.
Ob montiert oder nicht spielt keine Rolle, die Vorrichtung, also die Möglichkeit zur Montage ist ausreichend.
Besitzt man die Lampe ist alles gut. Hat man zeitgleich eine Montagevorrichtung im Besitz, wird's böse. Hat schon einigen Softairschützen Besuch von der Polizei beschert, weil die Bestellung am Zoll abgefangen wurde.
Für Schusswaffen bestimmte oder geeignete Zielbeleuchtungen sind VERBOTENE GEGENSTÄNDE, welche strafrechtlich im § 52 WaffG angesiedelt sind. (Vergehen)
Die Definition bezieht sich auf eine Vorrichtung, welche gedacht oder geeignet ist, an einer Schusswaffe befestigt zu werden und zum Anstrahlen des Ziels benutzt wird. (Ähnliches bei einem Laserpointer für Schusswaffen. Hier ist es die Fähigkeit der Markierung).
Der „Umgang“ mit solchen Gegenständen ist verboten und stellt eine Straftat dar. Umgang bedeutet nach § 1 (3) WaffG der Erwerb, Besitz, das Überlassen, das Führen, verbringen, mitnehmen, herstellen, bearbeiten instand setzen oder handeln.
Es geht also hauptsächlich um die Vorrichtung zur Montage, ohne diese ist die Lampe nur eine Lampe. Oft wird aber beides zusammen angeboten oder verkauft. Im europäischen Ausland kein Problem, die Ösis sind da wahrlich intelligenter.