Aaalso - wie oben vollkommen korrekt geschrieben ist zwischen der gesetzlichen Mängelansprüchen (Gewährleistung) und der Garantie zu unterscheiden.
Die Garantie ist in der Regel ein Versprechen des Herstellers (nicht des Händlers/Verkäufers), welches bestimmte Zusagen gibt.
Wem diese Garantie zugute kommt, was sie umfasst und wie lange sie währt bestimmt ausschließlich der Hersteller/Garantiegeber.
Eine Garantie ist sozusagen ein "Geschenk" des Herstellers an den Kunden.
Die Mängelansprüche (Gewährleistung) sind gesetzlich geregelt und verjähren nach zwei Jahren.
Im folgenden schreibe ich ausschließlich über das Verhältnis zweier Privatpersonen, nicht über das Verhältnis Händler/privater Käufer.
Wenn eine Privatperson von einer Privatperson eine gebrauchte Sache kauft und es stellt sich heraus, daß der Verkaufsgegenstand einen Mangel hat, dann hat der Käufer dem Verkäufer zu beweisen, daß dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
Sprich im Falle des geknacksten Bogens, hat der Käufer dem Verkäufer zu beweisen, daß z.B. die mangelhafte Verarbeitung bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden war und diese Verarbeitung kausal für den Bruch des Bogens war.
Jegliche anderen Umstände müssen in einem Prozeß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Fehlbehandlung, Leerschuß, Hitze etc.).
Eine Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten gibt es nicht, da § 476 BGB iVm §§ 13, 14 BGB nur für Geschäfte zwischen Unternehmern und Privatpersonen gild.
Zwischen zwei Privatpersonen ist es möglich einen Ausschluß für Mängelrechte zu vereinbaren § 427 BGB.
Zwei Privatpersonen untereinander können diesen Ausschluß vereinbaren und in einem Individualvertrag regeln.
Das gilt natürlich nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Wie eine solche Ausschlußklausel genau aussehen soll werde ich hier nicht schreiben, das dürfte in ein paar Monaten oder Jahren ohnehin wieder hinfällig sein, da die Rechtsprechung sich ja auch weiterentwickelt. Entsprechende Ratgeber gibt es bei Ebay und Co., oder man fragt eben mal einen Anwalt, wenns um ein wenig mehr Geld geht als den 60 Euro Anfängerbogen.
Achtung: Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Ist Beschaffenheit von der Soll Beschaffenheit abweicht.
Wenn die Soll Beschaffenheit einen Bogen mit Kratzer und Co. aufweist, dann entspricht dies auch der Ist Beschaffenheit.
Wenn die Soll Beschaffenheit nur einen Bogen aufweist und dann kommt der Bogen mit Kratzern, dann entspricht die Ist Beschaffenheit nicht der Soll Beschaffenheit.
Also: Wenn Mängel am Bogen vorhanden sind, gleich beim Verkauf dazuschreiben, ansonsten kann das teuer für den Verkäufer werden.
Um es einmal an einem krassen Beispiel festzumachen:
Angeboten wird ein hochpreisiger Qualitätsbogen für wenig Geld, ohne Fotos, der Käufer macht das Schnäppchen.
Dann stellt sich heraus, dass der Qualitätsbogen Kratzer ohne Ende hat, so dass eine Neulackierung notwenig ist.
Der Käufer hat dann das Recht diesen Bogen neu lackieren zu lassen - und zwar nicht über einen Spottpreis bei einem Kumpel vom AC, sondern ganz offiziell in einer Bogenwerkstatt ... und das wird teuer.
So, jetzt hoffe ich, das das alles richtig ist und wünsche noch einen schönen Abend.