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Garantie? Gewährleistung?


Offline Stringwistler

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Von privat zu privat: Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre. Guido hat ohne Gewährleistung verkauft. Ich vermute, dass in seinem Fall der Kleber nachgegeben bzw. die Klebestelle fehlerhaft war. Da das für den Laien nicht ersichtlich ist, hat er nicht grob fahrlässig / vorsätzlich agiert und somit bleibt der Gewährleistungsausschluß bestehen.

Es war bei mir in der Tat so....
Beim Verkauf war der Bogen Fehlerfrei.... das haben wir beide ganz sorgfältig überprüft.
Dann nach 3 Monaten hat mir die Käuferin geschrieben und ein Bild geschickt, daß im MT die Klebefuge aufgeht. Ich hab den Bogenbauer angeschrieben (in Österreich) der hat gesagt, daß die Garantie nicht übertragbar ist, er es aber für mich, gerne ansieht und es reparieren will. So ist es geschehen und ausgeführt worden. Die Käuferin hat nur das Porto für den Bogen zum reparieren bezahlt.

Wenn das der Bogenbauer nicht übernommen hätte (eigentlich kann ich ja sagen daß es der Martin von Isidor Bogenbau war, hat ja kulant gehandelt), wären die Kosten bei mir hängen geblieben? Auch wenn ich die Gewährleistung ausgeschlossen hätte?
Ich kann doch in keinster Weise nachvollziehen ob die Käuferin gerade bei diesem Sommer, den Bogen nicht im Auto liegen hatte, oder in der Sonne hängen? Das ist unsere Rechtsprechung? Stimmt das so Bowlaw?
Ich bin nämlich gerade wieder dabei 2 meiner Bögen zu verkaufen, weil ich sie nicht mehr schieße.... meine 2 Hybriden werden demnächst hier wieder zu finden sein....Dann hab ich die Gewährleistungspflicht bei Schaden, egal welcher Art? :wtf:
Das möchte ich aber von einem Rechtsanwalt mal bestätigt wissen.... :???:
Servusla, Gruß Guidl...

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Offline stöckchenschubser

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  • Widerstand ist zwecklos.
Dazu gibt es doch das gute alte gekauft wie gesehen.

Der Käufer kauft trotz eventuell sichtbarer Mängel.


Offline BowLaw

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Aaalso - wie oben vollkommen korrekt geschrieben ist zwischen der gesetzlichen Mängelansprüchen (Gewährleistung) und der Garantie zu unterscheiden.

Die Garantie ist in der Regel ein Versprechen des Herstellers (nicht des Händlers/Verkäufers), welches bestimmte Zusagen gibt.
Wem diese Garantie zugute kommt, was sie umfasst und wie lange sie währt bestimmt ausschließlich der Hersteller/Garantiegeber.
Eine Garantie ist sozusagen ein "Geschenk" des Herstellers an den Kunden.

Die Mängelansprüche (Gewährleistung) sind gesetzlich geregelt und verjähren nach zwei Jahren.

Im folgenden schreibe ich ausschließlich über das Verhältnis zweier Privatpersonen, nicht über das Verhältnis Händler/privater Käufer.

Wenn eine Privatperson von einer Privatperson eine gebrauchte Sache kauft und es stellt sich heraus, daß der Verkaufsgegenstand einen Mangel hat, dann hat der Käufer dem Verkäufer zu beweisen, daß dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

Sprich im Falle des geknacksten Bogens, hat der Käufer dem Verkäufer zu beweisen, daß z.B. die mangelhafte Verarbeitung bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden war und diese Verarbeitung kausal für den Bruch des Bogens war.
Jegliche anderen Umstände müssen in einem Prozeß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Fehlbehandlung, Leerschuß, Hitze etc.).
Eine Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten gibt es nicht, da § 476 BGB iVm §§ 13, 14 BGB nur für Geschäfte zwischen Unternehmern und Privatpersonen gild.

Zwischen zwei Privatpersonen ist es möglich einen Ausschluß für Mängelrechte zu vereinbaren § 427 BGB.
Zwei Privatpersonen untereinander können diesen Ausschluß vereinbaren und in einem Individualvertrag regeln.
Das gilt natürlich nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Wie eine solche Ausschlußklausel genau aussehen soll werde ich hier nicht schreiben, das dürfte in ein paar Monaten oder Jahren ohnehin wieder hinfällig sein, da die Rechtsprechung sich ja auch weiterentwickelt. Entsprechende Ratgeber gibt es bei Ebay und Co., oder man fragt eben mal einen Anwalt, wenns um ein wenig mehr Geld geht als den 60 Euro Anfängerbogen.

Achtung: Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Ist Beschaffenheit von der Soll Beschaffenheit abweicht.
Wenn die Soll Beschaffenheit einen Bogen mit Kratzer und Co. aufweist, dann entspricht dies auch der Ist Beschaffenheit.
Wenn die Soll Beschaffenheit nur einen Bogen aufweist und dann kommt der Bogen mit Kratzern, dann entspricht die Ist Beschaffenheit nicht der Soll Beschaffenheit.
Also: Wenn Mängel am Bogen vorhanden sind, gleich beim Verkauf dazuschreiben, ansonsten kann das teuer für den Verkäufer werden.

Um es einmal an einem krassen Beispiel festzumachen:
Angeboten wird ein hochpreisiger Qualitätsbogen für wenig Geld, ohne Fotos, der Käufer macht das Schnäppchen.
Dann stellt sich heraus, dass der Qualitätsbogen Kratzer ohne Ende hat, so dass eine Neulackierung notwenig ist.
Der Käufer hat dann das Recht diesen Bogen neu lackieren zu lassen - und zwar nicht über einen Spottpreis bei einem Kumpel vom AC, sondern ganz offiziell in einer Bogenwerkstatt ... und das wird teuer.


So, jetzt hoffe ich, das das alles richtig ist und wünsche noch einen schönen Abend.










Offline Kedde

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Danke für diese ausführliche Erläuterung.  :klasse:
Ich kann es nicht verhindern das ich Älter werde, aber ich kann verhindern das ich mich dabei langweile.
Es ist besser, zu genießen und zu bereuen, als zu bereuen das man nicht genossen hat.
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Offline Stringwistler

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Danke Bowlaw für deine sehr präzise Ausführung.

Wie verhält sich aber dann mein oben beschrieber Fall? Denn so wie dieser wäre es wohl auch meistens wenn ein Bogen in einwandfreien Zustand übergeben wurde und sich dann plötzlich nach einiger Zeit ein Riss bildet....
Wie verhält es sich dann?  ;)
Da ist kein Vorsatz oder Verschleierung, weil man beim Verkauf ja nichts davon gesehen hat.
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Offline BowLaw

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Wie verhält sich aber dann mein oben beschrieber Fall? Denn so wie dieser wäre es wohl auch meistens wenn ein Bogen in einwandfreien Zustand übergeben wurde und sich dann plötzlich nach einiger Zeit ein Riss bildet....
Wie verhält es sich dann?  ;)
Da ist kein Vorsatz oder Verschleierung, weil man beim Verkauf ja nichts davon gesehen hat.

Eigentlich muss man ja nun nur noch das was ich geschrieben habe anwenden  ;)

Der Bogen wurde "gekauft wie besehen" (siehe stöckchenschubser oben).
Jetzt kann man sich natürlich trefflich darüber streiten, was dieser Spruch zu bedeuten hat, eindeutig ist er nicht, der Käufer "sieht" ja nicht, dass da möglicherweise ein Klebefehler vorhanden ist.

In diesem Fall weiss das der Verkäufer "natürlich" auch nicht, aaaber - hier kommt eben das Gesetz zum tragen.

Wenn die Parteien nichts (individuell) vereinbaren, dann gelten eben die Mängelansprüche aus dem BGB, sprich, wenn der Käufer dem Verkäufer beweisen kann, dass der Bogen im Zeitpunkt der Übergabe einen Fehler hatte (mangelnde Verklebung) uuuund, dass dieser Fehler definitiv als einzige Ursache zum Bogenbruch führte, dann haftet der Verkäufer.

Und nochmal: Was die Parteien miteinander vereinbaren sollten, schreibe ich hier nicht.

Nochmal zum Thema Garantie (nicht zu verwechseln mit Mängelansprüchen).
Ganz hervorragend (rein aus meiner Juristensicht) hat das die Fa. Bearpaw gemacht : http://www.bearpaw-blog.de/bodnik-bows/bodnik-bows-garantie/
Da weiss dann jeder ganz genau, was die Garantie umfasst, was ausgeschlossen ist und wie lange sie dauert.
Das ist aber wieder Garantie und nicht Mängelansprüche, das darf man nicht verwechseln.


Offline mK

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Den Garantieanspruch hat Martin in seinen AGBs auch klar geregelt: https://www.bogenbau-isidor.at/infos-agb/

Eine Übertragung der Garantie klammern viele Hersteller aus. Da ist Bearpaw wirklich ein leuchtendes Beispiel.
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Offline Stringwistler

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Also wäre ich in meinem beschriebene Fall außen vor und nicht haftbar zu machen.
Denn der Mangel war vorher nicht ersichtlich und deshalb auch nicht erwartbar.
Also müsste in diesem meinen Fall die Verkäuferin beweisen daß der Mangel vorher vorhanden war. (zum Bruch ist es ja nicht mal gekommen, Gott sei Dank) und nur dann hätte sie Anspruch auf Gewährleistung oder Reparatur...

Ist das jetzt richtig erklärt?

Danke Bowlaw für deine und interessante Ausführungen... hast was gut bei uns dafür...
Ich lass mal den Hut beim Frankentreffen umgehen...  ;)
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Offline BowLaw

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Ist das jetzt richtig erklärt?
Aus meiner Sicht ist das so - aber da stelle ich mich von etwaigen Mängelansprüchen frei  ;D ;)
Ich mach das ja Abends hier nur zum Spaß.


Offline Stringwistler

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Genau... und Spaß ist immer das wichtigste...  :Achtung:

Danke schön...  :klasse:
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Offline Waldgeist

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"Die Mängelansprüche (Gewährleistung) sind gesetzlich geregelt und verjähren nach zwei Jahren."
Auch dazu nur als ergänzenden Hinweis: Die Zweijahresfrist darf vom Gewährleistungsgeber auch vertraglich auf einen längeren Zeitraum zugesichert werden. Nur eben nicht geringer! Wird aber immer noch gerne versucht ...
„Jeder Mensch kann irren, nur Dummköpfe verharren im Irrtum!“
Cicero


Offline stoned

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Zitat
Die Zweijahresfrist darf vom Gewährleistungsgeber auch...

...verkürzt werden (siehe z.B. Gebrauchtautokauf vom Händler: 1 Jahr)
Grüße, Heiko


Offline Stringwistler

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Eben.... heute..... Der Bogen war von 4-2017.... da hat er eben nur 2 Jahre Garantie stehen gehabt und nix davon daß die Garantie nicht übertragbar sei.....
Wobei das vor Gericht wohl auch keinen Bestand hätte.....oder Bowlaw? ;D
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Offline Waldgeist

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Der Garantiegeber kann seine Zusage an Bedingungen knüpfen; dazu zählt leider auch, dass sich ausschließlich der Käufer, der ursprünglich der Vertragspartner war, auf die Garantiezusagen berufen kann. Bei Weiterverkauf ist die Garantiezusage für den Zweiterwerber nicht mehr relevant!
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Offline Stringwistler

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Ja, das muß man halt auch erst mal wissen.
Trotzdem verhalten sich da viele Bogenbauer überaus großzügig, was ja dann auch wieder für einen spricht.
Wenn allerdings ein Bogenbauer dann auf... sagen wir mal...der EBHC in Oberwiesental rumgrölt.... daß er einen Pfeileimporteur wegen einer gebrochenen Nocke verklagt, weil es bei einem Nockplatzer seinen 3000,-€ teuren Bogen zerstört hat...schreckt mich so was dann doppelt ab...denn 1. grölt man da nicht rum... und 2. sollte doch ein anständiger Bogen auch einen Leerschuss aushalten... oder 2.... oder 3... oder 5......oder etwa nicht?
Außerdem könnte ja die Nocke vorher schon einen Treffer gehabt haben. ;)
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