Das wird Kedee und nicht nur er, nicht mehr dürfen.
Die Leitlinien zwischen Bund und Länder wurden mittlerweile -vermutlich in allen Ländern- umgesetzt.
Ich gehe davon aus, dass die Länderverordnungen sehr ähnlich, wenn nicht gleich sind.
Unter § 1 (6) ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ... und ähnliche Einrichtungen einzustellen.
Weiterhin sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen usw. untersagt.
Das beinhaltet auch Parcourarbeiten, sobald mehrere sich hierzu treffen. Wenn eine Person auf den Parcour alleine arbeitet würde ich das anders bewerten und als zulässig ansehen.
Daher bleibt wohl wirklich nur Keller, Tiefgarage, Wohnung oder Roven übrig. Roven alleine fällt meines Erachtens nicht unter das Verbot.
Wir zumindest hier bei der Arbeit würden nichts bzgl. Roven untersagen. Bei Gruppen verhält sich das dann anders.
Trifft man sich trotzdem, bzw. verstößt jemand dagegen (hier in Hessen ist das Gesundheitsamt des Kreises für Bußgelder etc. zuständig)
Die Kontrollen liegen bei den Ordnungsbehörden. Es gilt:
Verstöße gegen die Verordnung sind in der Regel eine Straftat gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG).