Für Bayern hab ich es gefunden.
§9 beschreibt das mit den 5 Personen...
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-240/
Danke für den Tip!
§ 9 Absatz 1, Satz 2 der 4. BayIfSMV sagt:
"
Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:"
Ziff. 3 sagt:
"Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen"
Wie vermutet handelt es sich bei dieser Regelung um den Trainingsbetrieb (in Vereinen für deren Mitglieder)
Wenn ich als Gast einen Parcours besuche wird § 2 Abs. 1 gelten.
" Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person umfasst."
Danke nochmal an Stringwistler. Ich suchte unter "Innenminsterium" die für Sport zuständig sind.
Der Link von Dir wurde vom Gesundheitsministerium verfasst. Wieder was gelernt.