Neue Verordnung für das Bundesland Hessen ist gerade reingekommen (Danke DaiSho)
Stand 16. Dezember 2020
§ 2
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Der Trainings- und Wettkampf-betrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildun-gen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.
Unter diesem Aspekt dürfen die Parcours weiterhin in Hessen geöffnet bleiben.
Die bisherigen Auslegungshinweise werden vermutlich übernommen, da die Verordnung bzgl. des Sportbetriebes der letzten Verordnung entspricht.
Bogenschiessen ist einfach, aber nicht leicht
"Der intuitive Geist ist ein heiliges Geschenk,
und der rationale Verstand ein treuer Diener.
Wir haben eine Gesellschaft erschaffen,
die den Diener ehrt und das Geschenk vergessen hat."
* Albert Einstein