Alles wieder zu? Nein aber auch ja.
Zuständig sind jeweils die einzelnen Länder.
Diese erlassen Verordnungen, man kan das als Grundgerüst ansehen. Hier ist im Groben mit Interpretationsspielraum alles geregelt. Wenn diese Verordnungen veröffentlicht wurden, erst dann sind sie gültiges Recht. Rechtsmittel hiergegen sind natülich möglich, haben aber keine aufschiebende Wirkung.
Wie hier in Hessen:
§ 2
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
- 4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
Aber wie schon angemerkt:
(2) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand untersagt. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Ein-stellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.
Was nicht richtig ist, dass jede Gemeinde/Stadt zuständig ist. Grundsätzlich sind die Gesundheitsämter zuständig, nicht die Ordnungsämter der Städte.
Nur wenn das Gesundheitsamt bestätigt, dass sie aufgrund von Überlastung nicht tätig werden können und die Ordnungsämter hierzu ermächtigen, dann erst dürfen die Ordnungsämter kontrollieren und bei Verstößen diese an die Gesundheitsämter weiterleiten. Die Ordnungsämter selber verhängen keine Bußgelder bei Verstößen, wenn z.B. die Gastronomie keine Listen führt.
Wir in unserer Stadt haben schon im Frühjahr eine pauschale Bestätigung erhalten, dass das Gesundheitsamt überlastet ist. Die Zuständigkeit der Kontrolle ist zumindest bei uns legalisiert. Das wird in anderen Städten nicht der Fall sein. Wenn dann seitens des Ordnungsamtes kontrolliert wird, ist das "eigentlich" nicht legal. Das nur am Rande.
Das Grundgerüst, also die Verordnung, wird hier in Hessen ein paar Tage später durch die Auslegungshinweise konkretisiert. Dort wird auf einzelne Bereich konkret eingegangen, wie z.B. Schießbetriebe. Dort steht drin, dass Schießbetriebe geschlossen oder geöffnet werden dürfen.
Liegen diese Auslegungshinweise vor, dann kann die zuständige Stadt diese auch auf einen Parcour anwenden, liegen Sie nicht vor, dann wird aufgrund der Verordnung eine Aukunft gegeben. (Aber auch hier ist grundsätzlich das Gesundheitsamt zuständig "eigentlich"). Denn tatsächlich ist es so, dass die Ordnugsämter die Rechtsnorm interpretieren und entsprechend Auskunft geben. Diese Aukunft kann durchaus verschieden ausfallen, das liegt in der Natur der Sache, wenn eine -hier- Sportart nicht extra erwähnt wird.
Nach den momentanen Verordnung würden wir, hätten wir einen Parcour in unserer Stadt, die Ausübung des Bogensports erlauben, wenn dieser alleine, oder zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt wird. Insbesondere dann wenn der Parcour wie in Oberursel umzäunt ist.
Bei einem gewerblichen Parcour sieht die Rechtslage schon anders aus. Bei Vereinsparcours, die für die Allgemeinheit zur Verfügung stehen kann man momentan streiten.
Meine Rechtsauffassung hierzu, welche nicht richtig sein muss, ist die, dass ein Vereinsparcour, der für alle zugänglich ist, für die Allgemeinheit gesperrt werden, aber für Vereinsmitglieder geöffnet bleiben müsste.
Ist wie in Oberursel der Parcour eine Abteilung eines Vereins und dieser entscheidet, dass alles geschlossen werden mus, dann ist das eben so. Wenn auch unnötig.
Generell spielt es meiner Ansicht nach keine Rolle, ob ich alleine, zu zweit über einen Parcour oder im Wald joggen gehe. Hygiene ist auf einem Parcour ohne Probleme möglich und wird auch angewendet.