@landbub
dann ist das in deinem Bundesland so, bei uns in Niedersachen in der aktuellen VO §9 Abs. 2:
"(2) Öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere
ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen, auch abweichend von § 2 Abs. 1, die durch
Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen
Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten
wird. "
Und in Bremen:
"2a. im Rahmen von durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie
nicht rechtsfähigen Vereinen, Initiativen und andere ehrenamtlichen
Zusammenschlüssen, soweit zwischen den teilnehmenden Personen ein
Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird; Absatz 2 Satz 2 bis 4
gelten entsprechend,"
Ist bei den Nordländern eigentlich immer gleich, findet man unter dem Punkt, wo es mit religiösen Regelungen losgeht.
Vielleicht hat Bayern ja eine Söder-VO.