Ich bin nicht so drin in der Materie, sowas ist eher selten.
Nach § 309 Nr. 7 BGB kann man bei Schadensersatzansprüchen die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht ausschließen.
Allerdings müssen die "AGBs" erstmal gelten, der Verwender muss sie irgendwo für jeden sichtbar aufgehängt/ausgelegt haben.
Abgesehen davon würde ich (Rechtsschutzversicherung vorausgesetzt) alles und jeden verklagen was nicht schnell genug auf den Bäumen ist - also den Verein sowieso, dann die Aufsteller des Parcours, dann mal gucken ob da noch jemand geholfen hat der nicht Vereinsmitglied ist, evtl. noch einen Abteilungsleiter, wenn es einen solchen gibt, wenn der nicht dabei war wegen mangelnder Aufsichtspflicht - also einen hübschen Rundumschlag.
Selbstverständlich argumentiere ich damit, dass hier alles grob fahrlässig, geradezu vorsätzlich war, ansonsten wäre der Schuss ja nicht schiefgegangen.
Das Gericht wird dann einen Sachverständigen (sic!) einsetzen, da es ja keine eigene Kenntnis vom Bogenschießen hat.
Eine Prise Spekulation:
Der Sachverständige ist natürlich zunächst einmal muffig auf die Selbstaufsteller, weil sie ja keinen Fachmann zu Rate gezogen haben (wird das aber natürlich nicht äußern) und findet dann im Zweifel irgendetwas, allein um zu beweisen, dass es schlauer gewesen wäre gleich einen Gutachter zu beauftragen (so wie er es ja einer ist).
Das ist natürlich jetzt alles möglichst schwarz gemalt aber eine von etlichen denkbaren Lösungen.